Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen / ATECHNIK GmbH

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

1. Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit ausdrücklich auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbeziehungen werden hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

 

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers; das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

§ 3 Preise

 

1. Die Berechnung der Preise erfolgt zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Der Verkäufer behält sich vor, Preisänderungen während der Vertragsdauer vorzunehmen, wenn hierzu ausreichende Gründe vorhanden sind.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle und Versicherung, jedoch zzgl. Mehrwertsteuer.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

1. Vom Verkäufer genannte Lieferfristen sind unverbindlich. Schadensersatzansprüche aufgrund verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

2. Der Verkäufer ist zur Teillieferung oder Teilleistung jederzeit berechtigt.

 

§ 5 Rückgabe

 

1. Ein Rückgaberecht für gelieferte Ware besteht nicht. ATECHNIK nimmt Waren ausschließlich aus Kulanz und nach vorheriger Absprache zurück.

2. Die Möglichkeit der Rückgabe besteht, sofern zugesagt, nur für unbenutzte Ware in verkaufsfähiger Originalverpackung im Neuzustand. Von der Rückgabe sind Bauteile, Zubehörteile, Ersatzteile und kundenspezifisch Sonderanfertigungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind, grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Im Fall, dass ATECHNIK der Rückgabe von gelieferter Ware zustimmt, ist ATECHNIK berechtigt 30% des Verkaufpreises als Aufwandsentschädigung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten zu verlangen. Unsere Berechtigung, im Einzelfall einen nachgewiesenen höheren Schadensersatz zu fordern, wird dadurch nicht berührt z.B. Rücklieferung, Frachtkosten und Einlagerung beim Hersteller. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass im Einzelfall ein geringerer Bearbeitungsaufwand als die Aufwandsentschädigung von 30 % entstanden ist.

 

 § 6 Gefahrenübergang

 

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Person um einen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder einen Dritten handelt, übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 7 Gewährleistung

 

1. Die Gewährleistung erfolgt nach dem Recht des Werkvertrages.

2. Mängelrügen sind vom Käufer innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Es wird nur für solche Waren Ersatz geleistet, die offensichtlich unbrauchbar sind. Alle darüber hinausgehende auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn, Lohn und sonstige Auslagen sind ausgeschlossen.

3. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätesten aber 6 Wochen nach Erhalt der Waren zu rügen.

4. Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit geben, sich von der Berechtigung der Rügen zu überzeugen und auf Verlangen die beanstandete Ware zur Verfügung stellen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, wenn der Käufer die gelieferte Ware einer ungeeigneten Be- oder Verarbeitung unterzieht; die Haftung bei Prüfsieben endet wegen deren großer Empfindlichkeit spätestens vor der Verwendung.

 

 

§ 8 Kontokorrentklausel/Verlängerter Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer jetzt oder künftig aus jedem Rechtsgrund beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verbindung oder Verarbeitung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware von dem Verkäufer -nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch dann nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Käufer für den Verkäufer war, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Eigentumsvorbehalt an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dies unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur freigabe verpflichtet.

 

§ 9 Zahlungen

 

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug und für den Verkäufer spesenfrei zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann und wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

4. Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 10 Haftungsbeschränkung

 

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nichts Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden sowie versteckten Mängeln verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorgesehenen Schaden begrenzt.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.